Mieter-FAQs & gutes Zusammenleben
Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Ihr Mietverhältnis sowie hilfreiche Hinweise für ein gutes Miteinander im Haus.

Gutes Zusammenleben beginnt an der eigenen Wohnungstür
Wo viele Menschen unter einem Dach leben, treffen unterschiedliche Gewohnheiten, Lebenssituationen und Bedürfnisse aufeinander. Mit gegenseitiger Rücksichtnahme, Toleranz und einem offenen Gespräch lassen sich viele Missverständnisse bereits im Vorfeld klären.
Nicht jede Beeinträchtigung lässt sich vermeiden – und nicht jede Meinungsverschiedenheit ist ein Fall für den Vermieter. Ein angenehmes Zusammenleben entsteht vor allem durch einen respektvollen Umgang miteinander.
Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf häufige Fragen sowie Hinweise, wann wir Sie als Vermieter unterstützen können.
Ich fühle mich durch meinen Nachbarn gestört – was kann ich tun?
Sprechen Sie zunächst Ihren Nachbarn freundlich an und bitten Sie ihn um Rücksichtnahme. Das direkte Gespräch kann oft mehr bewirken, als Sie denken.
Was gilt als Ruhestörung?
Als Ruhestörung gelten beispielsweise laute Musik, Partys, wiederholtes Poltern, Schreien, laute Telefonate, dauerhaftes Möbelrücken oder anderer vermeidbarer Lärm, der andere Bewohner erheblich beeinträchtigt.
Wann und wie unterstützt mich die GWG?
Ändert Ihr Nachbar trotz Ihrer freundlichen Bitte sein Verhalten nicht. Dann kümmern wir uns um Ihr Anliegen.
Wichtig: Bitte erstellen Sie ein Lärmprotokoll, indem Sie das Datum, Uhrzeit (Dauer) und Art der Ruhestörung aufschreiben und uns anschließend schnellstmöglich übergeben. Nur so können wir wirksam etwas gegen die Ruhestörung unternehmen.
Eventuell fühlen sich auch andere Hausbewohner belästigt, die ebenfalls als Zeugen unterschreiben können. Selbstverständlich behandeln wir alle Daten und Informationen streng vertraulich.
Was kann die GWG nicht übernehmen?
Wir nehmen berechtigte Beschwerden ernst. Persönliche Streitigkeiten oder einmalige Ärgernisse können wir jedoch nicht entscheiden. Unsere Aufgabe ist es, den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnungen und Gemeinschaftsflächen sicherzustellen und bei nachweisbaren Vertragsverletzungen tätig zu werden.
Wann sollte ich die Polizei verständigen?
Bei akuter Bedrohung, Gewalt, Sachbeschädigung oder anderen möglichen Straftaten wählen Sie bitte sofort den Notruf 110. Informieren Sie uns anschließend zusätzlich, sofern das Mietverhältnis oder das Gebäude betroffen ist.
Gemeinsam für ein gutes Miteinander
Ein respektvolles Zusammenleben lässt sich nicht verordnen – es entsteht durch gegenseitige Rücksichtnahme, Verständnis und einen offenen Umgang miteinander.
Reden Sie miteinander statt übereinander.
Ein freundliches Gespräch ist oft der erste Schritt zu einer guten Lösung. Behandeln Sie Ihre Nachbarn so, wie Sie selbst behandelt werden möchten.
Weitere häufige Fragen
Wie verhalte ich mich im Havariefall (Bsp. Wasserrohrbruch, Stromausfall)?
Während der Dienstzeiten verständigen Sie bitte Ihren zuständigen Kundenbetreuer. Die Telefonnummer finden Sie an der Haustafel im Eingangsbereich Ihres Wohnhauses.
Außerhalb der Dienstzeiten wählen Sie bitte die Not- und Havarierufnummer 0171 5126552 (PN) oder 0171 5122020 (TR).
Wir ergreifen dann so schnell wie möglich vor Ort erste Sofortmaßnahmen, wie das Abstellen der Hauptwasserleitung, und verständigt die notwendigen Handwerker.
Bitte beachten Sie, dass an Sonn- und Feiertagen nur Erstmaßnahmen bzw. Notreparaturen erfolgen.
Im Brandfall verständigen Sie bitte immer die Feuerwehr – 112.
Darf ich mir ein Haustier anschaffen?
Kleintiere wie z.B. Hamster oder Zierfische dürfen ohne eine Genehmigung in der Wohnung gehalten werden. Andere Tiere wie z.B. Katzen oder Hund dürfen nicht ohne eine Genehmigung durch den Vermieter gehalten werden. Hierfür ist es wichtig, dass Sie einen schriftlichen Antrag beim zuständigen Mieterbetreuer stellen.
Das Halten von gefährlichen Tieren (welche das sind, hat das Thüringer Innenministerium auf einer Liste in der Wildtier-Gefahrenverordnung geregelt) ist generell untersagt.
Die Genehmigung eines Antrages ist an bestimmte Auflagen gebunden und kann bei Verstößen von uns jederzeit widerrufen werden.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Zustimmung zur Tierhaltung seitens der jenawohnen GmbH stets eine Einzelfallentscheidung ist.
Ich kann meine Miete diesen Monat nicht zahlen – mit wem kann ich sprechen?
Sie sind mit der Zahlung Ihrer Miete in Verzug geraten? Bitte verlieren Sie keine Zeit! Sprechen Sie unverzüglich unsere Mitarbeiter im Forderungsmanagement an.
Tel.: 03647 434626 oder 03647 434622
Gemeinsam finden wir eine Lösung – zum Beispiel in Form einer Ratenzahlungsvereinbarung
Wie kann ich meine Wohnung kündigen?
Eine Kündigung muss zwingend von allen im Vertrag stehenden Mietern unterschrieben und Ihrem Kundenbetreuer postalisch zugesandt werden. Gerne können Sie hierfür unser Kündigungsformular in einer unserer Geschäftsstellen verwenden.
Bitte beachten Sie immer die im Vertrag stehenden Kündigungsfristen. Eine Kündigung per E-Mail, Fax oder mündlich ist unwirksam.
Nach Eingang einer Kündigung erhalten Sie wenige Tage später unsererseits eine schriftliche Kündigungsbestätigung nebst Vorschlag für einen späteren Abnahmetermin.
In welchem Zustand ist die Wohnung zurückzugeben?
Bei Beendigung des Mietvertrages hat der Nutzer die überlassene Wohnung in der Regel im gleichen Zustand an uns zu übergeben, wie bei der Wohnungsübergabe zu Beginn des Nutzungsverhältnisses. Gern können Sie mit Ihrem Kundenbetreuer einen Termin zur Vorabnahme vereinbaren um eine reibungslose Rücknahme der Wohnung zu gewährleisten.
Todesfall in der Familie – wie verläuft die Kündigung bei Tod eines Verwandten?
Auch hier gelten gesetzliche Kündigungsfristen. Der Tod eines Mieters bedeutet kein Sonderkündigungsrecht.
Um eine rechtsgültige Kündigung bei Todesfall bei uns einzureichen, benötigen Sie zwingend eine (Vorsorge-)Vollmacht, welche über den Tod des Mieters hinaus geht. Ebenfalls möglich ist ein Erbschein oder ein Testament, welches Sie berechtigt das Mietverhältnis aufzulösen. Bitte reichen Sie uns auch eine Todesurkunde als amtlichen Nachweis ein. Weiterhin besteht die Möglichkeit in das Vertragsverhältnis einzutreten, wen dies vom Erben gewünscht ist.
Ich habe meine Wohnung gekündigt und selbst einen Nachmieter gefunden. Wird der Nachmieter von Ihnen akzeptiert?
Zunächst ist wichtig, dies mit Ihrem Kundenbetreuer abzustimmen, damit dieser Ihnen die neue Miete nebst Betriebskostenvorauszahlung mitteilen kann.
Sollten Sie einen potenziellen Nachmieter haben, dann werden wir diesen Interessenten bei der Vergabe der Wohnung berücksichtigen. Zur Prüfung des Interessenten sind folgende Unterlagen notwendig: GWG-Selbstauskunft, Einkommensnachweise, Personalausweis, Mietschuldenfreiheitsbestätigung. Abschließend entscheidet die GWG Saale-Orla, welcher Interessent die Wohnung erhält.
Sie wollen durch eine erfolgreiche Nachvermietung Ihre Kündigungsfrist verkürzen? Gerne berücksichtigen wir Ihre Wünsche bei der Weitervermietung der Wohnung. Dennoch gibt es gesetzliche Fristen hinsichtlich der Kündigung, welche eingehalten werden müssen. Individuelle Absprachen sind möglich.
Was muss ich tun, wenn sich mein Name oder meine Bankverbindung geändert hat?
Wir benötigen eine schriftliche Erklärung, im Falle einer Namensänderung (zum Beispiel durch eine Heirat) und einen amtlichen Nachweis. Das kann eine Kopie der Heiratsurkunde oder der Namensänderung beim Standesamt sein.
Bitte teilen Sie uns die neuen Bankdaten schriftlich oder per Email mit.
Ich benötige einen weiteren bzw. Ersatzschlüssel für meine Wohnung. Was muss ich tun?
Den Schlüssel für die Wohnungseingangstür können Sie sich von einem Schlüsseldienst nachmachen lassen.
Einen Schlüssel für die Hauseingangstür können Sie ausschließlich über uns nachbestellen. Hierfür nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrem Kundenbetreuer auf.
Darf ich Gegenstände in den Gemeinschaftskellern lagern?
Grundsätzlich ist das Lagern von Gegenständen in Kellergängen oder in Gemeinschaftsräumen aus Verkehrssicherheits- und Brandschutzgründen nicht gestattet. Sollten in Ihrer Wohnung aber zum Beispiel Renovierungsarbeiten stattfinden, können Möbelteile für einen kurzen Zeitraum im Keller abgestellt werden. Wir bitten um eine entsprechende Kennzeichnung der Möbel.
Kann ich ein Schränkchen oder meine Schuhe vor der Wohnungseingangstür abstellen?
Aus Verkehrssicherheits- und Brandschutzgründen dürfen private Gegenstände (Regale, Blumenkübel, Schuhe etc.) nicht im Treppenhaus abgestellt werden. Da das Treppenhaus ein Flucht- und Rettungsweg ist, muss es zu jeder Zeit ungehindert und uneingeschränkt genutzt werden können.
Mein Rauchwarnmelder piept oder blinkt ohne Grund. Was muss ich tun?
Bitte rufen Sie die 24h-Rauchwarnmelder-Hotline der Firma Brunata unter 0800 0001797 an. Die Mitarbeiter helfen Ihnen direkt über das Telefon oder senden einen Monteur, der den fehlerhaften Rauchwarnmelder vor Ort repariert bzw. gegebenenfalls austauscht.
Wie oft muss die Batterie der Rauchmelder gewechselt werden?
Bei Rauchmeldern von BRUNATA-METRONA ist ein Batteriewechsel nicht möglich und auch nicht mehr notwendig, da die Batterien für einen 10-Jahresbetrieb ab Einbaudatum ausgelegt und fest eingebaut sind. Lässt die Batteriekapazität dennoch vorzeitig nach, wird dies über einen Signalton sowie über die LED-Leuchte angezeigt. Beim Rauchmelder Ei650 blinkt die gelbe LED schnell und der Signalton ertönt. In diesem Ausnahmefall muss der Rauchmelder komplett ausgetauscht werden.
Welche Ruhezeiten gelten im Haus?
Bitte nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Nachbarn. Besondere Ruhezeiten gelten vor 7:00 Uhr, zwischen 13:00 und 15:00 Uhr sowie ab 22:00 Uhr. In dieser Zeit sollten laute Tätigkeiten sowie Musik und andere Geräusche auf Zimmerlautstärke beschränkt werden.
Was muss ich bei Müll und Sperrmüll beachten?
Bitte trennen Sie Ihren Hausmüll sorgfältig und nutzen Sie die dafür vorgesehenen Müllbehälter. Sperrmüll darf nicht an den Müllstandplätzen abgestellt werden. Die Entsorgung erfolgt entsprechend den Vorgaben des zuständigen Entsorgungsbetriebes.
Darf ich auf meinem Balkon grillen?
Das Grillen auf Balkonen sowie auf den unmittelbar am Gebäude angrenzenden Flächen ist aus Rücksicht auf die Nachbarschaft nicht gestattet. So werden Rauch- und Geruchsbelästigungen vermieden und das Zusammenleben für alle angenehmer gestaltet.
